Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es außerhalb der Hochschule, um gegen sexualisierte Diskriminierung vorzugehen?
BeitragNeben dem Beschwerdeverfahren an der Hochschule stehen Betroffenen je nach individuellem Fall noch weitere rechtliche Möglichkeiten offen. So können Betroffene prüfen, ob sie weitere arbeitsrechtliche, strafrechtliche und/oder zivilrechtliche Schritte einleiten möchten.
Der strafrechtliche und/oder zivilrechtliche Klageweg kann unabhängig von einem Beschwerdeverfahren an der Hochschule beschritten werden. Die Vertrauenspersonen der Hochschule können Betroffene unterstützen, darüber hinaus aber keine Rechtsberatung oder rechtliche Einschätzung des Falls anbieten. Je nach Fall sollten Betroffene prüfen, ob sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für den Klageweg beauftragen möchten. Die folgenden Angaben erfolgen ohne Gewähr.
- Arbeitsrecht:
- In der "Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt" setzt die Hochschule die arbeitsrechtlichen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für die Hochschule um.
- Studierende sind in bestimmten Fällen, wie beispielsweise dem Benachteiligungsverbot, im arbeitsrechtlichen Schutzbereich des AGG mit eingeschlossen (Vgl. § 42, Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) sowie die Präambel der Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt).
- Strafrecht:
- Betroffene können gegebenenfalls strafrechtlich gegen die übergriffige Person vorgehen und bei der Polizei Strafanzeige erstatten. Dabei können verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzes infrage kommen.
- Die Entscheidung für oder gegen eine Anzeige sollte sich allein nach den Bedürfnissen der Betroffenen richten. Weitere Informationen zum Ablauf von der Anzeigenerstattung bis hin zum Strafverfahren sind in der Opferfibel des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu finden.
- Zivilrecht:
- Betroffene können Ihre Ansprüche gegenüber der übergriffigen Person auch über das Zivilrecht verfolgen. Diese Ansprüche können unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung geltend gemacht werden. Insbesondere bei Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen, die nicht auf dem arbeitsrechtlichen Weg gegenüber der Hochschule erwirkt werden können, stellt die zivilrechtliche Forderung für Betroffene eine wichtige Möglichkeit dar.
Mehr dazu auf den Seiten der Gleichstellungsstelle der Hochschule Emden/Leer unter diesem Link.
Dieser Artikel wurde von Hochschule Emden/Leer erstellt und zuletzt am aktualisiert.